Physikalische Therapie
(Definition des VDAK)
Neben der Krankengymnastik können vorbereitend oder unterstützend (passive) Maßnahmen der physikalischen Therapie notwendig sein. Diese sind nach diesem Vertrag, mit Ausnahme der im Zusammenhang mit der Krankengymnastik erforderlichen Massagegriffe, verordnungsfähig.
Maßnahmen der physikalischen Therapie sind Massagen, Wärme-, Kälte-, Traktions-(Extensions-), Wasser- und Elektrotherapie, die als solche selbständig die Krankengymnastik unterstützen. Sie sind als Heilmittel selbständig zu verordnen.
Die physikalische Therapie umfaßt immer auch
- die Vor- und Nachbereitung der Behandlung
- die Dokumentation, soweit notwendig.
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